Wesentliche Änderung im Hessischen Kommunalrecht

  • d’Hondt-Zählverfahren: ersetzt das Hare-Niemeyer-Verfahren. Ziel ist die Verringerung Fraktionenzersplitterung – besonders kleinere Parteien oder Einzelbewerber verlieren dadurch häufiger Sitze.
  • Abschaffung der Ein-Personen-Fraktion: Hessen war das einzige Bundesland, in dem solch eine Fraktion bestand. Künftig gehört dieser Status entfällt, um Gremien entlasten und Effizienz erhöhen.
  • Verkleinerung kommunaler Parlamente: erlaubt jetzt schon mit einfacher Mehrheit in der Gemeindevertretung oder dem Kreistag – bisher waren 2/3 erforderlich.
  • Digitalisierung & Transparenz: Kommunen können digitale Sitzungen abh halten und diese ebenso wie Protokolle öffentlich online bereitstellen – falls die Hauptsatzung es ermöglicht.
  • Bürokratieabbau und Berichtspflichten: eingeschränkte Notwendigkeit zur Ausschreibung, keine Pflicht zu Gesamtabschlüssen, längere Fristen für Jahresabschluss und Beteiligungsbericht, Publikationspflicht ins Internet statt Aushang.
  • Attraktivitätssteigerung kommunaler Ämter: Wiedereinführung der Altersgrenze für Wahlbewerbungen, dynamische Vergütung sowie kumulierte Zeitgutschriften bei längerer Amtszeit.
  • Rechte & Wahlprozesse: Menschen ohne feste Wohnung erhalten nun kommunales Wahl- und Stimmrecht, keine Notwendigkeit zur Veröffentlichung privater Adressen von Kandidierenden in öffentlichen Bekanntmachungen mehr, Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen unabhängig von kommunaler Hauptsatzung erlaubt.

Diese Novelle gilt ab 1. April 2025 – die nächsten Kommunalwahlen sind terminiert für den 15. März 2026. Kritische Stimmen äußern Bedenken, dass dadurch die demokratische Vielfalt durch Benachteiligung kleiner Parteien und Wählergruppen eingeschränkt werde, insbesondere durch das neue Sitzverteilungsverfahren.

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