Satzung

§ 1 Name und Rechtsnatur

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungswerk für Kommunalpolitik Hessen e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Gießen, Gerichtsstand ist Gießen. Das Bildungswerk ist beim Amtsgericht Gießen unter der Nr. 21KR 2603 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterbildung der in den demokratischen Organen der Gemeinden und Kreise des Landes Hessen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern. Zweck des Vereins ist insbesondere eine parteipolitisch neutrale kommunalpolitische Unterrichtung und Schulung von Bürgerinnen und Bürgern durch Veranstaltung von
    • Vorträgen,
      Seminaren und
      überörtlichen Tagungen zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs
      durch Veröffentlichung und Verbreitung kommunalpolitischer und kommunalrechtlicher Berichte und Informationen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins aus dem Vereinsvermögen nichts zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, u.a. Orts- und Kreisverbände der FWG und weiteren freien Wählergruppen. Die Mitgliedschaft in einem weiteren Bildungswerk wird ausgeschlossen.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dieser entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Versammlung der Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss.
  3. Einzelmitglieder – ohne Vorstandsämter – werden passiv geführt und haben kein Stimmrecht.

§ 4 - Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn die anderen Vorstandsmitglieder diese gemeinsam fordern oder ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangt.
  2. Die Aufgaben der Versammlung der Mitglieder sind:
    • Entgegennahme der Berichte, einschließlich der Kassen- und Jahresberichte des Vorstandes,
      Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
      Änderung oder Neufassung der Satzung,
      Entlastung des Vorstandes,
      Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,
      Beschlussfassung über Auflösung.
  3. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch niederzulegen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitglieder-Versammlung gewählt. Er besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden,
      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
      dem/der Schatzmeister/in,
      dem/der Schriftführer/in und dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,
      bis zu drei Beisitzer/innen, eine weitere Beisitzer/innenstelle benennt der FWG-Landesvorstand.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden,
      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
      dem/der Schatzmeister/in,
      dem/der Schriftführer/in

von denen jeweils zwei gemeinsam, mindestens der/die Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/in mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt sind.

  1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, in allen Fällen jedoch bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters/in.
  3. Vorstandsbeschlüsse sind protokollarisch niederzulegen und von dem amtierenden Vorsitzenden und des/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
  4. Für die laufenden Geschäftstätigkeiten kann der Vorstand eine Geschäftsstellenleitung mit einem separaten Dienstleistungsvertrag berufen.
  5. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass allen interessierten Bürger/innen die Angebote des Bildungswerkes – BKH – zugänglich gemacht werden.

§ 7 Beiträge und Spenden

  1. Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Verein ist berechtigt, für die Erfüllung des Vereinszweckes Spenden entgegenzunehmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche, zur Auflösung befugte Mitgliederversammlung bedarf zu ihrem Auflösungsbeschluss einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Hessen, das es für staatspolitische Bildungsarbeit verwenden muss, zurück.

Mücke, Gießen, den 27.11.2021

 

Sie finden die aktuelle Satzung des BKH zum Download im PDF-Format hier.